Satzung des Konvents
der Theologiestudierenden und der Studierenden der Gemeindepädagogen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Fassung vom 10. Oktober 2020

§1 Mitglieder

(1) Mitglieder des Konvents sind alle Studierenden der Evangelischen Theologie und Studierende der Gemeindepädagogik an der Ev. Hochschule Berlin, die auf der Liste der Studierenden der EKM stehen.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme auf die Liste. Die Mitgliedschaft endet gemäß der Richtlinien über die Aufnahme auf die Liste der Studierenden in der EKM (Ziffer 5) insbesondere mit dem Bestehen bzw. dem endgültigen Nichtbestehen der Ersten Theologischen Prüfung bzw. dem Ausscheiden aus dem Studiengang.

§2 Organe

(1) Das oberste Organ des Konvents ist die Mitgliedervollversammlung (VV). (2) Das ausführende Organ des Konvents ist der Konventsrat.

(3) An den einzelnen Hochschulstandorten und an der Ev. Hochschule Berlin kann sich je ein Ortskonvent zusammenfinden.

§3 Vollversammlung

(1) Die VV ist die Zusammenkunft der anwesenden Mitglieder des Konvents. Sie ist oberstes Beschlussorgan. Sie tagt mindestens einmal jährlich in der Regel im Zusammenhang eines Studierendentreffens der EKM.

(2) Die Einladung zur VV ergeht im Zusammenhang mit der Einladung zum Studierendentreffen mindestens 6 Wochen vorher.

(3) Die Tagesordnung wird vom Konventsrat erstellt und mit der Einladung zur VV verschickt. Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung können zu Beginn der VV angenommen werden. Darüber entscheidet die VV mit einfacher Mehrheit.

(4) Die VV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag sind Abstimmungen geheim.

(5) Die VV wählt einen Konventsrat, dem die Leitung der VV obliegt. Die VV erteilt dem Konventsrat Entlastung (siehe §5).

(6) Die VV kann Arbeitsgemeinschaften (AG) einsetzen und ihnen Arbeitsaufgaben zuweisen. Die VV kann Beobachter für die Landessynode bestimmen. Es werden zwei Vertreter/innen für die Dauer eines Jahres ab der Vollversammlung für eine Herbst- und eine Frühjahrssynode gewählt. Die VV benennt einen oder eine bis zu zwei SETH-Delegierte(n).

(7) Über die Ergebnisse der VV ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses kann von den Mitgliedern des Konvents auf Wunsch beim Konventsrat angefordert werden.

(8) Eine außerordentliche VV kann auf Wunsch eines Fünftels der Konventsmitglieder einberufen werden.

(9) Teilnehmende Studierende der Studierendentagung, die dem Konvent nicht angehören, sowie die Kirchliche Studierendenberatung der EKM dürfen an der VV als BeobachterInnen teilnehmen. Sie besitzen kein Stimmrecht. Rederecht kann ihnen von der VV zu Beginn der VV erteilt werden.

§4 Konventsrat

(1) Der Konventsrat besteht in der Regel aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Konventsrates werden von der VV gewählt. Die Wahlvorschläge werden auf der VV durch die Anwesenden gemacht. In der Regel gehört mindestens ein Gemeindepädagoge dem Konventsrat an.

(2) Die Wahl erfolgt geheim. Jedes Mitglied der VV hat so viele Stimmen, wie es Kandidaten gibt, max. jedoch fünf, die auf die zur Wahl stehenden Mitglieder des Konvents verteilt werden können. Eine Kumulation der Stimmen ist nicht möglich. Gewählt sind die fünf Mitglieder, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen denen mit gleicher Stimmenzahl statt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Wer die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigt, ist neuer Vorsitzender oder Vorsitzende des Konventsrats. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Der/die Vorsitzende ist der erste Ansprechpartner für das Kirchenamt und leitet in der Regel die VV.

(4) Die Amtszeit des Konventsrates dauert ein Jahr, d.h. in der Regel bis zur nächsten regulären VV.

(5) Der Konventsrat ist das ausführende Organ der VV. Er ist den Beschlüssen der VV verpflichtet. Er soll in der Regel einmal im Semester tagen. Darüber ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll kann von den Mitgliedern des Konvents beim Konventsrat angefordert werden.

(6) Der Konventsrat handelt eigenverantwortlich und muss zu seiner Entlastung der VV Rechenschaft ablegen. Eigenverantwortlich bedeutet, dass der Konventsrat über die Beschlüsse der VV hinaus per interner Abstimmung selbstständig Entscheidungen treffen kann.

(7) Der Konventsrat bestimmt einen Kassenwart, der auf der (regulären) VV als Teil der Rechenschaft einen Finanzbericht vorlegt.

(8) Der Konventsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Interessenvertretung der Studierenden gegenüber dem Landeskirchenamt,
  • Beratung des Landeskirchenamtes und der Studierenden bei Studien- und Prüfungsangelegenheiten,
  • Ansprechpartner der Theologiestudierenden und Studierenden der Gemeindepädagogik
  • Vorbereitung der Studierendentagungen zusammen mit dem Landeskirchenamt.

§5 Finanzen

(1) Der Konventsrat finanziert sich aus einer Zuweisung des Landeskirchenamtes und Beiträgen der Mitglieder des Konvents (freie Spenden).

§6 Ortskonvente

(1) An den Theologischen Fakultäten, Kirchlichen Hochschulen und der Ev. Hochschule Berlin können Ortskonvente gebildet werden.

(2) Ein Ortskonvent kann gebildet werden, wenn mindestens 2 Studierende das wünschen. Die Bildung eines Ortskonvents ist dem Konventsrat mitzuteilen.

(3) Ortskonvente können den Ausbildungsreferenten zum Gespräch einladen.

(4) Ein Ortskonvent handelt eigenverantwortlich und regelt seine Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung.

§7 Satzungsänderung

Diese Satzung kann mit einer 2/3 Mehrheit der VV geändert werden.

§8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der VV vom 8. Mai 2010 in Volkenroda in Kraft und wurde zuletzt am 10. Oktober 2020 geändert.

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